Sorgerechtsentzug

Sorgerechtsentzug: Defizite der Eltern nicht maßgeblich!

Ihr Mandant wehrt sich gegen einen Sorgerechtsentzug? Ein Verfassungsgerichtsurteil weist jetzt mit Nachdruck darauf hin: Dieser besonders heftige Eingriff in das Elterngrundrecht ist nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Elterliche Defizite machen alleine noch lange keinen Grund aus.

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung

Um die Kernaussage des BVerfG vorweg zu nehmen: Für einen Sorgerechtsentzug reicht es nicht aus, lediglich die Defizite der Eltern zu benennen – so gravierend diese auch sein mögen. Vielmehr muss gründlich dargelegt werden, dass das elterliche Fehlverhalten zu einernachhaltigen Gefährdungdes körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls geführt hat bzw. mit ziemlicher Sicherheit führen wird.

Eltern kurz vor der Geburt im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung öffentlicher Hilfen und bestellte das Jugendamt zum Ergänzungspfleger.

Beweisaufnahme im Hauptsacheverfahren

Sofort nach seiner Geburt wurde das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, in der es seitdem lebt. Im Mai 2013 traf das AG eineUmgangsregelung,wonach begleitete Kontakte stattfanden. Im April 2014 wurde die Bereitschaftspflege des Kindes in eine Dauerpflege in derselben Familie umgewandelt.

Im verfahrensgegenständlichen Hauptsacheverfahren beantragte der Beschwerdeführer, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Das AG gab ein Sachverständigengutachten dazu in Auftrag, ob die Eltern in der Lage seien, das körperliche, geistige und seelische Kindeswohl sicherzustellen, und somit erziehungsfähig seien.

Die Sachverständige hielt die Mutter für krankheitsbedingt erziehungsunfähig und den Beschwerdeführer fürnur teilweise erziehungsfähig.Sie empfahl, das Kind weiterhin in einer Pflegefamilie unterzubringen

Entscheidungen im Hauptsacheverfahren

Nach mündlicher Verhandlung entzog das AG beiden Eltern diegesamte elterliche Sorgeund bestellte das Jugendamt zum Vormund, weil das Kindeswohl gefährdet sei. Dem seiner Ansicht nach schlüssigen, nachvollziehbaren und uneingeschränkt verwertbaren Gutachten schloss sich das AG vollumfänglich an.

Dem Beschwerdeführer fehle es an Kernkompetenzen in der Kindererziehung. Bei ihm liege eine erhebliche Bindungsintoleranz gegenüber der Mutter vor. Seine ungewisse wirtschaftliche und räumliche Situation würden eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Seine Einstellung zum deutschen Rechts- und Wertesystem sei problematisch. Er ziehe afrikanische Erziehungsmethoden vor unddistanziere sich nicht von der selbst erlebten, teilweise gewalttätigen Erziehung.

Als verletzt gerügte Grundrechte

Dagegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die das OLG zurückwies. Mit seinerVerfassungsbeschwerderügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG.

Elternrecht verletzt

Das BVerfG gibt der Verfassungsbeschwerde statt, weil dies zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Elternrechts des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchst. b) BVerfGG. Diese Entscheidung kann es treffen, weil es die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat und dieVerfassungsbeschwerde danach offensichtlich begründetist, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.

Schutzbereich des Elterngrundrechts

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die dieElternverantwortungnicht ausgeübt werden kann.

Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt denstärksten Eingriff in das Elterngrundrechtdar, der nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist, Art. 6 Abs. 3 GG. Das ist nur dann der Fall, wenn die Eltern versagen oder das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigen den Staat einzugreifen.

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs in das Elterngrundrecht

Nicht zur Ausübung des Wächteramts gehört es, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Elternin seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdetwäre (BVerfG, Beschl. v. 17.02.1982 – 1 BvR 188/80, DRsp-Nr. 1994/2637).

Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschl. v. 29.01.2010 – 1 BvR 374/09, DRsp-Nr. 2010/3999 und Beschl. v. 28.02.2012 – 1 BvR 3116/11, DRsp-Nr. 2012/10833).

Umfang der verfassungsgerichtlichen Überprüfung

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung, die sich wegen des besonderen Eingriffsgewichts auch aufeinzelne Auslegungsfehler und deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhaltserstrecken kann (BVerfG, Beschl. v. 24.06.2014 – 1 BvR 2926/13, DRsp-Nr. 2014/12258).

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs

Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs nicht. Die Annahme, es bestehe eine die Trennung des Kindes vom Beschwerdeführer legitimierende Kindeswohlgefahr, erweist sich alsverfassungsrechtlich nicht haltbar.

Gemessen an der enormen Tragweite der Entscheidung für Kind und Vater – auch im Vergleich zu sonstigen, i.d.R. besonders ausführlichen familiengerichtlichen Entscheidungen zu ähnlichen Sachverhalten – sind die Ausführungen zur Begründung einer Kindeswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer sehr knapp gehalten.

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beweiswürdigung

Beide Gerichte stützen sich maßgeblich auf die Feststellungen im Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit hier jedocherheblichen verfassungsrechtlichen Zweifelnunterliegt. Das schlägt auf die angegriffenen Entscheidungen durch, weil die von der Gutachterin getroffenen Feststellungen im Wesentlichen übernommen und allenfalls ansatzweise eigenständig tatsächlich eingeordnet und rechtlicher Würdigung unterzogen werden.

Zweifel an der Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens

Beide Entscheidungen stützen die Annahme einer Kindeswohlgefahr maßgeblich auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen der Sachverständigen, an deren Verwertbarkeit jedoch Zweifel bestehen, weil die zugrunde liegenden Fragestellungen die zu ermittelnden Umstände nicht klären können und die Sachverständige dem Beschwerdeführer möglicherweisenicht mit der gebotenen Neutralität begegnet ist.

Keine nachvollziehbaren Ausführungen zur Kindeswohlgefährdung

Die Entscheidungen würden selbst bei völliger Unverwertbarkeit der sachverständigen Begutachtung der verfassungsrechtlichen Kontrolle standhalten, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Vater rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entscheidungsgründen auchohne Einbeziehung der sachverständigen Aussagenhinreichend nachvollziehbar ergäbe. Auch dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gefahrenfeststellung

Die angegriffenen Entscheidungen verfehlen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gefahrenfeststellung auch deshalb, weil sie zwar auf mögliche Defizite an der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehen, ohne dass sich daraus aber ergibt, welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eineFremdunterbringung legitimieren.

Sorgfältige Prüfung und Bewertung der Gefahren durch die Fachgerichte geboten

Die Fachgerichte haben die dem Kind drohenden Schäden ihrerArt, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeitnach konkret zu benennen und vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten.

Dem werden sie i.d.R. nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder darzulegen (BVerfG, Beschl. v. 14.06.2014 – 1 BvR 725/14 und Beschl. v. 22.05.2014 – 1 BvR 3190/13, DRsp-Nr. 2014/15327).

Beide Entscheidungen benennen sehr knapp lediglich angebliche Defizite an der Lebenssituation, dem Verhalten und den Einstellungen des Beschwerdeführers. Nachteilige Auswirkungen auf das Kind werden nicht erläutert.

Annahmen keine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung

Dass eine die Fremdunterbringung verfassungsrechtlich rechtfertigende Gefährdung des Kindeswohls in der Sache vorläge, istauch nicht indirektdurch die in den Entscheidungen oder dem Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen belegt. Keine der vier den Entscheidungen zugrunde liegenden Annahmen bildet eine tragfähige Grundlage für die Feststellung einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung.

Tatsächliche Verletzung (zumindest) des Elterngrundrechts

Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den Verstößen gegen das Elterngrundrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fachgerichte bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eineEntscheidung zugunsten des Beschwerdeführersgetroffen hätten.

Folgerungen aus der Entscheidung

Das BVerfG stellt fest, dass ein Sachverständigengutachten zur Durchleuchtung eines Einzelfalls aus der entsprechenden Gutachtersicht durchaus angebracht ist, weist aber entscheidend auch darauf hin, dass sich die Fachgerichtemit den Inhalten und Schlussfolgerungen eines Gutachtens kritisch auseinandersetzenmüssen.

Die Fachgerichte dürfen die Ausführungen nicht allgemein übertragen, sondern müssen sich vielmehr gerade bei einer Entziehung des Sorgerechts und einer Trennung des Kindes von seinen Eltern gewissenhaft mit zahlreichen fallbezogenen Einzelkriterien auseinandersetzen.

Prüfungsmaßstab der Fachgerichte

Gerade bei einem so starken Eingriff in das Elterngrundrecht müssen die Fachgerichte prüfen, ob das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Elternin seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdetwäre. Das setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Beweiswürdigung durch die Fachgerichte

Insbesondere wenn ein Gutachten problematische Punkte aufweist, müssen die Fachgerichte sich gezielt mit diesen auseinandersetzen und die Feststellungen eigenständig auf deren rechtliche Relevanz auswerten. Demnach reicht es nicht aus, lediglich die Defizite der Eltern zu benennen.

Vielmehr muss nachvollziehbar erläutert werden, welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren.

Zudem steigen die Prüfungs- und Darlegungsanforderungen,je weniger deutlich die (mutmaßlichen) Lebens- und Erziehungsbedingungen eines Kindes an die Schwelle heranreichen, von der an der Staat im Rahmen seines Wächteramts zu Korrekturen verpflichtet und berechtigt ist.

Leitsatz:

Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Für die Fachgerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Die Fachgerichte werden dem i.d.R. nicht gerecht, wenn sie ihren Blick nur auf die Verhaltensweisen der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder darzulegen (BVerfG, Beschl. v. 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14).

Praxishinweis:

Gerade in den Fällen eines Sorgerechtsentzugs und einer Trennung des Kindes von den Eltern müssen die Fachgerichte ihrer Verpflichtung zu sorgfältiger und sensibler Prüfung und zur Abwägung des Einzelfalls gerecht werden. Auch bei Hinzuziehung eines Gutachters und dessen Fachkompetenz kommt den Fachgerichten die Aufgabe zu, den Fall abschließend zu bewerten. Auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Gutachters müssen die Fachgerichte – ggf. auch kritisch und differenziert – eingehen. Die abschließende Bewertung ist von den Fachgerichten auf der Basis der rechtlichen Rahmenbedingungen sorgfältig und diszipliniert vorzunehmen.

 

Ass. jur. Nicole Seier, Gelsenkirchen

Quelle

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