Zusammen Arbeit Jugendamt und Schule

Zusammenarbeit zwischen Schulen und bezirklichem Jugendamt im Kinderschutz

Handlungsleitfaden

Kooperation von Schule und Jugendhilfe

 

Impressum

Handlungsleitfaden Kinderschutz für die Zusammenarbeit zwischen Schulen und bezirklichem Jugendamt

Herausgeber: Senatsverwaltung für Bildung, Auflage 7000

Wissenschaft und Forschung

Beuthstraße 6 – 8, 10117 Berlin

Dezember 2008

www.berlin.de/sen/bwf

 

V. i. S. d. P.

Frank Schulenberg

Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Telefon 030 9026 5985

frank.schulenberg@senbwf.berlin.de

 

Redaktion

Siegfried Arnz

siegfried.arnz@senbwf.berlin.de

Karla Range-Schmedes

karla.range-schmedes@senbwf.berlin.de

 

Inhalt

Gemeinsame Verantwortung

1. Jugendamt

2. Schule

3. Zusammenwirken von Schule und Jugendhilfe bei Kinderschutzfällen

Anhang – Anlagen 1 – 6

Anlage 1 Definition „Kindeswohlgefährdung“

Anlage 2: Informationsschreiben Jugendamt (Muster)

Anlage 3 Berlineinheitliche Indikatoren / Risikofaktoren zur Erkennung und Einschätzung von Gefährdungssituationen

Anlage 4 Meldebogen Kinderschutz im Rahmen der Kooperation Schule – Jugendamt

Anlage 4a Rückmeldevordruck

Anlage 5 Flussdiagramm für die Zusammenarbeit von Schule und Jugendamt bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung.

Anlage 6 Flussdiagramm zur Zusammenarbeit von Schule und Jugend bei eindeutigen Fällen der Kindeswohlgefährdung

Beilage Wer hilft bei auffäligem Verhalten? (DIN A 3-Plakat)

Hinweis Diese Handlungsempfehlung erscheint ebenfalls als Online-Ausgabe unter www.berlin.de/sen/bwf.

 

Vorwort

Liebe Pädagoginnen und Pädagogen in Schulen und Jugendämtern, durch Ihre Aufgabe und Ihr Engagement sind Sie ein wichtiger Partner, um Kinder und Jugendliche vor psychischen und physischen Verletzungen zu schützen. Sie nehmen in Ihrer Arbeit bereits frühzeitig Anzeichen für eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls wahr. Im Rahmen Ihrer Verantwortung suchen Sie nach Möglichkeiten, um dem betroffenen Kind und deren Familie zu helfen und Unterstützung zu organisieren. Deshalb ist ein enges Miteinander zwischen Jugendhilfe und Schule nicht nur wünschenswert, sondern unverzichtbar.

An allen Schularten steigt der Anteil von Schülerinnen und Schülern, die in Bezug auf sozialpädagogische Bildung, Beratung und Betreuung unterstützt werden müssen. Es geht hierbei unter anderem auch um die Themen Gewalt, Schuldistanz und Schulabbruch. Deshalb wird seit dem Jahr 2006 die sozialpädagogische Kompetenz an den Schulen schrittweise vom Land weiter ausgebaut. Ab dem Schuljahr 2009/2010 wird die „Jugendsozialarbeit an Berliner Schulen“ auf die Grundschulen und die Beruflichen Schulen ausgeweitet. Das Zusammenwirken von Lehrkräften und Sozialpädagoginnen und -pädagogen, von Schulpsychologinnen und -psychologen und Sonderpädagoginnen und -pädagogen unterstützt die frühzeitige Beratung der Kinder, Jugendlichen und deren Erziehungsberechtigte, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vorliegen.

Es gibt aber auch Situationen im schulischen Alltag, in denen Unsicherheit besteht, ob es sich aus den beobachteten Anzeichen oder erhaltenen Hinweisen um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen handelt, so dass weiterer Klärungsbedarf besteht. Als fachkompetenter Beratungspartner (auch anonym) steht hier die Berliner „Hotline-Kinderschutz“ unter der Rufnummer 61 00 66 rund-um-die-Uhr an 365 Tagen im Jahr zur Verfügung.

Mit dem nun vorliegenden Handlungsleitfaden soll Ihnen, liebe Lehrerinnen und Lehrer, Hilfestellung in die Hand gegeben werden. Verfahrensregelungen sollen dazu beitragen, dem gemeinsamen Anliegen von Schule und Jugendhilfe – frühzeitiges Erkennen von Anzeichen für eine mögliche Kindeswohlgefährdung und rechtzeitige abgestimmte Intervention – gerecht zu werden. Mit vereinheitlichten Meldebögen, mit Checklisten, mit definierten Schnittstellen und vor allem mit konkreten Ansprechpartnern wollen wir Ihnen die tägliche Arbeit erleichtern, um die Zusammenarbeit von Schule und Jugend weiter zu verbessern.

Ich ermutige Sie, auf einander zuzugehen und gemeinsam im Interesse der Kinder und Jugendlichen und ihrer Eltern zu handeln.

Es grüßt Sie herzlich Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senator für Bildung, Wissenschaft und Forschung

 

Handlungsleitfaden Kinderschutz für die Zusammenarbeit zwischen

Schulen und bezirklichem Jugendamt

 

Dem Schutz des Kindeswohls sind alle in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachkräfte und darüber hinaus alle Fachkräfte verpflichtet, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten – Schule ist dabei ein wichtiger und unverzichtbarer Partner. Es kommt darauf an, Anzeichen von Gefährdungen frühzeitig zu erkennen, einzuschätzen und entsprechend zu handeln (vgl. § 8a Abs. 2 SGB VIII1 ).

Kindeswohlgefährdung (s. Anlage 1 Definition) beinhaltet dabei ein breites Spektrum von Handlungen und Unterlassungen und umfasst in diesem Sinne nicht nur körperliche und seelische Misshandlung, sondern neben Formen sexueller Gewalt die körperliche und seelische Beeinträchtigung und Vernachlässigung. Dazu gehört auch die Erfahrung häuslicher Gewalt.

Der vorliegende Handlungsleitfaden soll v. a. für Lehrer/innen und sozialpädagogische Fachkräfte in den Berliner Schulen Hilfestellung geben. Verbindliche Verfahrensregelungen sollen die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt in Fällen von Kindeswohlgefährdung unterstützen.2

1. Jugendamt

Das Jugendamt hat u.a. die Aufgabe, Kinder und Jugendliche vor Gefährdung zu schützen und Hilfen bei der Bewältigung anzubieten. In akuten Gefährdungssituationen ist ein sofortiges Einschreiten des Jugendamtes ggf. unter Anrufung des Gerichtes erforderlich.

Das Jugendamt ist organisiert in „Regionale Sozialpädagogische Dienste“ (RSD).

Die Erreichbarkeit des Jugendamtes wird durch ein bezirkliches Krisentelefon Kinderschutz von montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr über die in allen Bezirken einheitliche Apparatnummer 55555 unter der Einwahlnummer des jeweiligen Bezirkes gewährleistet. Außerhalb der Sprechzeiten wird die Erreichbarkeit und Weiterleitung der Meldungen über die „Berliner Hotline-Kinderschutz“ mit der Telefonnummer 61 00 66 sichergestellt.

1 In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. 2 Zur näheren Darstellung der datenschutzrechtlichen Regelungen soll noch eine gesonderte Information erfolgen.

In den Regionen der Bezirke arbeiten verschiedene Teams des RSD. Jedes Team hat täglich einen Bereitschaftsdienst (Tagesdienst) eingerichtet. Die Erreichbarkeit der Tagesdienste sind dem Informationsschreiben (s. Anlage 2) des jeweiligen bezirklichen Jugendamtes zu entnehmen.

Grundlage für das Verfahren zur Aufnahme einer Meldung und der Risikoabschätzung ist die AV Kinderschutz Jug Ges3 . Als ein verbindliches Arbeitsinstrument zur Gefährdungseinschätzung und frühzeitigen Erkennung von Anzeichen für Kindeswohlgefährdungen wird dabei der berlineinheitliche Indikatoren- und Risikofaktorenkatalog eingesetzt (s. Anlage 3).

2. Schule

Gemäß Schul- und Jugend-Rundschreiben Nr. 1/2006 arbeiten Schule und Jugendhilfe zusammen.

Zur Sicherstellung des Informationsaustausches in Kinderschutzfällen benennt die Leitung der Schule der Leitung des zuständigen Jugendamtes jeweils eine/n konkrete/n Ansprechpartner/in 4 .

In Fällen, in denen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet sein könnte, nimmt der/die Klassenlehrer/in5 in Absprache mit der Schulleitung unverzüglich Kontakt mit den Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten auf und informiert die Schulleitung. Mit den Eltern wird über mögliche Ursachen gesprochen, es wird auf geeignete Hilfeangebote hingewiesen und gemeinsam ein Maßnahmenplan festgelegt. Dabei ist auch die Möglichkeit der Unterstützung durch das Schulpsychologische Beratungszentrum sowie die Beteiligung des Jugendamtes zu prüfen.

Kommt kein Kontakt mit den Eltern oder sonstigen Personensorgeberechtigten zustande bzw. erweisen sich die eingeleiteten Maßnahmen als nicht erfolgreich, wird das Jugendamt in jedem Fall informiert und im weiteren Prozess beteiligt. In diesen Fällen wird der Meldebogen Kinderschutz unter Zuhilfenahme der beiliegenden Checkliste (s. Anlage 4) von der Lehrerin/dem Lehrer/der Erzieherin/dem Erzieher5 ausgefüllt und an den Tagesdienst des zuständigen RSD-Teams und parallel an die Koordination Kinderschutz des jeweiligen Jugendamtes gefaxt.

3 Gemeinsame Ausführungsvorschriften über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinderschutz in den Jugend- und Gesundheitsämtern der Bezirksämter des Landes Berlin vom 8. April 2008 4 Schul- und Jugend-Rundschreiben Nr. 1/2006 über die gegenseitige Information und Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe vom 16. Dezember 2006 5 Sofern ein/e Sozialpädagoge/in an der Schule (z.B. in Schulstationen, „Jugendsozialarbeit an Hauptschulen“, bzw. „ergänzender Betreuung“, im Hort) tätig ist, ist dieser/diese einzubeziehen.

3. Zusammenwirken von Schule und Jugendhilfe bei Kinderschutzfällen

Die Schule erhält durch das Jugendamt (konkret: Tagesdienst oder Koordination Kinderschutz) nach drei Werktagen eine Rückmeldung per Fax mit Angaben über den/die zuständige/n Regionalleiter/in des RSD-Teams und den/die fallzuständige Sozialarbeiter/in, einschließlich e-mail-Adresse, Telefonnummer und Angaben zu ihrer Erreichbarkeit (s. Anlage 4a).

Bei akuten Gefährdungen informiert die Schule das Jugendamt unverzüglich über das bezirkliche Krisentelefon Kinderschutz 55555 und stimmt das weitere Vorgehen miteinander ab. Auf der Grundlage des ausgefüllten Meldebogens Kinderschutz teilt die Schule die „gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls“ mit. Sie informiert über die zuständige Lehrkraft unter Angabe von Telefonnummer/n, e-MailAnschriften und Zeiten, zu denen sie erreichbar ist.

In jedem Fall wird die zuständige Lehrkraft5 (in der Regel der/die Klassenlehrer/-in) in die Hilfeplanung des Jugendamtes (Hilfeplankonferenz) einbezogen, um eine zwischen Jugendhilfe und Schule abgestimmte Hilfe sicher zu stellen.

Wenn die Schule zu einer Schulhilfekonferenz einlädt, ist die fallzuständige Fachkraft des Jugendamtes und das Schulpsychologische Beratungszentrums daran zu beteiligen.

Eine exemplarische Darstellung des Verfahrensverlaufs zur Einleitung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendamt in Fällen von Kindeswohlgefährdung und bei Verdachtsfällen kann den Flussdiagrammen (s. Anlage 5 bis 6) entnommen werden.

In Kinderschutzfällen, die von Dritten an das Jugendamt herangetragen werden, nimmt das Jugendamt seinerseits Kontakt mit der Schule auf, sofern Angelegenheiten der Schule ebenfalls betroffen sind. Das weitere Vorgehen wird miteinander abgestimmt.

 

Anlage 1 Definition „Kindeswohlgefährdung“

Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Dabei entsteht die begründete Besorgnis in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit. Aufgrund des gesamten Verhaltens des Sorgeberechtigten muss Anlass zur Besorgnis bestehen. Die zu besorgende erhebliche Schädigung, die mit ziemlicher Sicherheit vorauszusehen sein muss, macht es erforderlich, in dem konkreten Fall das Kindeswohl zu definieren“.1

Das heißt, eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn Kinder in ihrer körperlichen, seelischen oder geistigen Entwicklung gegenwärtig gefährdet sind bzw. wenn Verletzungen und Schädigungen des Kindeswohls bereits eingetreten sind und die schädigenden Einflüsse fortdauern. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Grundbedürfnisse2 des Kindes in einem erheblichen Umfang vernachlässigt werden durch elterliches Fehlverhalten bzw. Unterlassen angemessener Fürsorge oder durch das Verhalten Dritter. Dies stellt sich dar als Vernachlässigung (schuldhaftes oder schuldloses Unterlassen), Missbrauch des Sorgerechts (schuldhaftes oder schuldloses Handeln der Eltern) oder wenn die Eltern nicht bereit oder nicht in der Lage sind, ein kindesgefährdendes Verhalten Dritter wirksam zu unterbinden.

Die nachfolgend aufgeführten Anzeichen sind beispielhaft für die Bewertung und nicht abschließend oder generell gültig. Es ist immer die konkrete Situation des Einzelfalls und die altersspezifische Entwicklung des Kindes/Jugendlichen zu berücksichtigen.

Vernachlässigung

des körperlichen Wohls – durch mangelhafte Versorgung und Pflege, wie unzureichender Ernährung, Pflege, Gesundheitsfürsorge, Unterlassen ärztlicher Behandlung oder unzureichender Schutz vor Risiken und Gefahren des seelischen und geistigen Wohls – durch ein unzureichendes oder ständig wechselndes und dadurch nicht verlässliches, tragfähiges emotionales Beziehungsangebot, Mangel an Aufmerksamkeit und emotionaler Zuwendung, Nichteingehen auf Bedürfnisse des Kindes, Unterlassen einer angemessenen altersund entwicklungsgerechten Betreuung, Erziehung und Förderung, u.a. auch das Desinteresse der Eltern am regelmäßigen Schulbesuch des Kindes

Misshandlung

körperliche Misshandlung – durch direkte Gewalteinwirkung auf das Kind, wobei die Mehrzahl der körperlichen Misshandlungen sichtbare Spuren auf der Haut hinterlässt, insbesondere Schlagen, Treten, Schütteln, Verbrennen, Würgen, Verätzen, Stichverletzungen zufügen, der Kälte aussetzen etc. psychische Misshandlung – durch Zurückweisung, Ablehnung und Herabsetzung des Kindes; Überforderung durch unangemessene Erwartungen, soziale Isolierung, Einschüchterung, Ängstigung des Kindes durch Drohungen, symbiotische Bindung des Kindes durch einen Elternteil

Häusliche Gewalt

durch Gewaltstraftaten zwischen Erwachsenen, die in einer partnerschaftlichen oder verwandtschaftlichen Beziehung zueinander stehen oder standen. Das Miterleben der Gewalt gefährdet eine gesunde seelische Entwicklung, beeinträchtigt die Beziehungsfähigkeit und kann Traumatisierungen auslösen

Sexueller Missbrauch

durch sexuelle Handlungen mit Körperkontakt, Vorzeigen pornografischen Materials durch eine erwachsene oder wesentlich ältere jugendliche Person, oft unter Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen

1 Vgl. OLG Köln Senat für Familiensachen, Beschluss vom 30. September 2003, Az: 4UF 158. 2 Physiologische Bedürfnisse: Essen, Trinken, Schlafen etc, Schutzbedürfnisse: Schutz vor Gefahren, Krankheit, materieller Unsicherheit etc., Bedürfnis nach sozialer Bindung: Empathie für verbale, nonverbale Äußerungen und dialogischer Kommunikation, sichere Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft (Familie) etc, Bedürfnis nach seelischer und körperlicher Wertschätzung: körperliche und seelische Zärtlichkeit, Unterstützung der aktiven Lebensfähigkeit, Anerkennung als seelisch und körperlich wertvoller Mensch

Erreichbarkeit des Jugendamtes bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kinder und Jugendliche vor Gefährdung zu schützen und Hilfen bei der Bewältigung anzubieten, ist die Aufgabe des Jugendamtes, insbesondere seiner Regionalen Sozialpädagogischen Dienste (RSD).

Durch sie erfolgt die Verdachtsklärung, die Kooperation mit Einrichtungen und die Vermittlung und Bereitstellung von unterstützenden Angeboten an die betroffenen Kinder, Jugendlichen und ihre Familien. Im Vordergrund steht dabei die Beratung und ggf. ergänzende Hilfen, um die Eltern zu unterstützen und den Schutz des Kindes wieder sicherzustellen.

Die Zuständigkeit des Sozialpädagogischen Dienstes richtet sich nach der Anschrift der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils. Sollten Sie bei der Klärung der Zuständigkeit Hilfe benötigen, wenden Sie sich bitte an den Sozialpädagogischen Dienst der Region, in der Ihre Schule liegt:

Für akute Krisensituationen steht das zentrale Krisentelefon des Jugendamtes – Einwahlnummer und App.-Nr. 55555 – von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr zur Verfügung. Dies trifft auch zu, wenn in Fällen von Kindeswohlgefährdung die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Region unter den nachfolgend aufgeführten Rufnummern nicht erreicht werden können.

Ich bitte Sie, sich vertrauensvoll an die genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu wenden und danke Ihnen für Ihre Mitwirkungsbereitschaft im Interesse des Schutzes der Kinder und Jugendlichen.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

 

 

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